Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ETAS Teams GmbH
I. Vertragsgegenstand und Geltungsbereich
1.1. Die ETAS Teams GmbH, im Folgenden kurz Überlasser, ist ein Personal-Bereitstellungsunternehmen und beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte (Beschäftiger).
1.2. Der Überlasser übernimmt in eigener Organisation die Bereitstellung von Personal an den Beschäftiger. Die Personalbereitstellung erfolgt ausschließlich aufgrund dieser AGB und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG). Der Überlasser erklärt, nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen.
1.3. Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen Überlasser und Beschäftiger. Die Geltung dieser AGB wird hiermit für das erste Rechtsgeschäft und ausdrücklich auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte, wie insbesondere Zusatz- und Folgeaufträge vereinbart. Die AGB und sonstige vereinbarten Bestimmungen des Auftrages, insbesondere die Höhe des Entgeltes gelten auch dann, wenn Arbeitskräfte über einen ursprünglich vereinbarten Endtermin beschäftigt werden oder wenn der Einsatz der Arbeitskräfte mündlich vereinbart wurde.
1.4. AGB des Beschäftigers gelten nur dann, wenn deren Geltung vor Zustandekommen eines Vertrages ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Kollidieren einzelne Bestimmungen dieser AGB mit vereinbarten AGB des Beschäftigers, so sind die Bestimmungen der AGB des Überlassers vorrangig. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
1.5. Über Wunsch des Beschäftigers werden diese AGB vom Überlasser jederzeit nochmals ausgefolgt.
II. Entgelt
2.1. Die Höhe des jeweiligen Entgelts ergibt sich aus dem vom Beschäftiger zu unterfertigenden Angebot oder aus der Auftragsbestätigung des Überlassers. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot des Überlassers erteilt, so kann der Überlasser jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder einem angemessenen Entgelt entspricht.
2.2. Die kleinste verrechenbare Einheit ist ein Tag.
2.3. Sollten sich nach Auftragserteilung durch den Beschäftiger die Entlohnungsbestimmungen für den/die überlassene/n ArbeitnehmerInnen ändern, so ist der Überlasser berechtigt, das vereinbarte Entgelt im prozentuell gleichen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzuheben.
2.4. Das vereinbarte Entgelt versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Ist nichts anderes vereinbart, ist der Überlasser zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Das Entgelt ist ohne jeden Abzug binnen 14 Tagen ab Rechnungszugang fällig. Wird die Rechnung nicht binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der verzeichneten Stunden und der Höhe des Entgeltes als genehmigt und anerkannt.
2.5. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 12 % Zinsen p.a. vereinbart, es sei denn, der Überlasser weist höhere Zinsen nach. Der Beschäftiger hat bei Zahlungsverzug sämtliche durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
2.6. Ein Zahlungsverzug von mehr als 7 Tagen berechtigt den Überlasser zur sofortigen Auflösung des Vertrages und zum Abzug der überlassenen Arbeitskräfte auf Kosten des Beschäftigers.
2.7. Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen das vereinbarte Entgelt für die Überlassung von Arbeitskräften ist ausgeschlossen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder vom Überlasser schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Entgelt besteht nicht.
2.8. Grundlage für die Abrechnung des Entgeltes sind die vom Beschäftiger oder dessen Erfüllungs-gehilfen nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort täglich zu unterschreibenden Stundennachweise. Sofern die Stundennachweise vor Ort weder vom Beschäftiger oder seinen Erfüllungsgehilfen unterfertigt werden, ist der Überlasser berechtigt, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers verbindlich unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Erfüllungsgehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden verbindlich festgestellt. Werden die Stundennachweise auch nicht durch Kunden des Beschäftigers bestätigt, gelten die Aufzeichnungen des Überlassers. Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen des Überlassers angeführten Stunden nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.
2.9. Die im Angebot angeführten Entgelte basieren auf einer Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche. Der Überlasser ist daher berechtigt, entsprechend den arbeitsrechtlichen Bestimmungen 50%ige bzw. 100%ige Zuschläge zum vereinbarten Entgelt zu verlangen, sofern Überstunden geleistet werden.
2.10. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, werden die Fahrtzeiten vom Sitz des Überlassers zum Einsatzort zum vereinbarten Normalstundensatz verrechnet. Darüber hinaus hat der Überlasser die Fahrtkosten nach den amtlichen Kilometergeldsätzen zu ersetzen.
III. Leistungsumfang
3.1. Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte und Ort des Einsatzes ergeben sich ausschließlich aus dem vom Beschäftiger zu unterfertigendem Angebot oder aus der Auftragsbestätigung des Überlassers.
3.2. Bei einer unbefristeten Überlassung von Arbeitskräften hat der Beschäftiger den Vertrag spätestens 14 Tage vor dem letzten Einsatztag der jeweiligen Arbeitskraft schriftlich zu kündigen. Der Überlasser kann einen unbefristeten Überlassungsvertrag unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungszeit kündigen. Das Recht auf Auflösung aus wichtigem Grund (Verletzung der Aufsichts-, Leitungs-, Fürsorgepflicht des Beschäftigers, Konkursverfahren über Vermögen des Beschäftigers oder Abweisung des Antrags, Streik, etc.) bleibt davon unberührt.
3.3. Der Überlasser leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben. Der Überlasser schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte, wenn eine solche in seinem Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt sind, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart. Der Überlasser schuldet keinen bestimmten Arbeitserfolg.
3.4. Der Überlasser leistet nur für jene Qualifikation der Arbeitskräfte Gewähr, die er durch Einsichtnahme in Zeugnissen der überlassenen Arbeitskräfte über-prüfen kann.
3.5. Der Beschäftiger ist bei Beginn der Arbeitskräfteüberlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte in fachlicher Hinsicht und in Hinblick auf ihre Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Allfällige Mängel hat der Beschäftiger umgehend unter genauer Angabe des Mangels schriftlich zu rügen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.
3.6. Liegt eine mangelhafte Leistung des Überlassers vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.
3.7. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Überlassung der Arbeitskräfte nachzuweisen.
IV. Rechte und Pflichten des Überlassers
4.1. Eine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden, sei es beim Beschäftiger oder bei Dritten, ist ebenso wie eine Haftung für Folge- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Der Überlasser übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung von allenfalls zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und übergebene Gegenstände.
4.2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Überlasser berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Beschäftiger mit einer Zahlung gegenüber dem Überlasser in Verzug ist, dem Beschäftiger die Verletzung von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Arbeit-nehmerschutzvorschriften zur Last gelegt wird oder wenn der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt.
4.3. Der Überlasser haftet nicht für das Unterbleiben oder die Verzögerung von Leistungen bei höherer Gewalt, bei Krankheit oder Unfall der Arbeitskraft. Für Folgeschäden, die durch die überlassene Arbeitskraft entstehen, wird der Beschäftiger eine Haftpflichtversicherung abschließen.
4.4 Verletzt der Beschäftiger eine ihm vertraglich oder gesetzlich zustehende Verpflichtung oder liegt ein wichtiger Grund im Sinne des Punkt V. vor, ist der Überlasser daneben zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Beschäftigers befugt. Wie immer geartete Ersatzansprüche gegen den Überlasser sind in diesem Fall ausgeschlossen.
4.5 Der Überlasser ist berechtigt, jederzeit die überlassenen Arbeitskräfte durch gleichwertige Arbeitskräfte zu ersetzen.
V. Rechte und Pflichten des Beschäftigers
5.1. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzG, das AÜG und das Arbeitszeitgesetz (AZG) in den jeweils geltenden Fassungen einzuhalten. Werden gesetzliche Bestimmungen vom Beschäftiger verletzt, so hält dieser den Überlasser für allfällige daraus resultierenden Nachteile schad- und klaglos.
5.2. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die nach dem ArbeitnehmerInnenschutzG erforderlichen Unter-weisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehr-maßnahmen (Schutzbekleidung, …) zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche ordnungsgemäße Ausrüstung, Arbeitsschutzmittel und Unfallschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind dem Überlasser auf dessen Verlangen vorzulegen und sind diesem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5.3. Der Beschäftiger hat dafür zu sorgen, dass die für die Tätigkeiten der überlassenen Arbeitskräfte notwendigen Vorarbeiten geleistet wurden. Er wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend einer allenfalls vereinbarten Qualifikation einsetzen und diese keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, wozu die jeweiligen Arbeitskräfte nicht befugt sind.
5.4. Vertraut der Beschäftiger der Arbeitskraft des Überlassers Geld, Zahlungsmittel oder andere Sachen (Werkzeuge, Zeichnungen, Muster, etc.) an, so macht er dies ausschließlich auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Überlassers für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung besteht nicht.
5.5. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung bzw. eine Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein dieser Bewilligung bzw. dieser Berechtigung und die entsprechende Qualifikation zu prüfen. Der Beschäftiger wird den Überlasser gegen alle Arten der Haftung schadlos halten.
5.6. Der Beschäftiger hat dafür zu sorgen, dass die überlassenen Arbeitskräfte zur vereinbarten Zeit Zugang zu Räumlichkeiten oder zur Baustelle haben. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht vom Überlasser verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitnehmer wegen eines unabwendbaren Ereignisses.
5.7. Der Beschäftiger verpflichtet sich, Arbeitskräfte des Überlassers nicht abzuwerben. Sollte eine überlassene Arbeitskraft innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrages beim Beschäftiger oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen beschäftigt werden, so ist der Überlasser berechtigt, ein Entgelt in Höhe von 3 Brutto-Monats-Gehältern zuzüglich anteiligem Urlaub- und Weihnachtsentgelt zuzüglich MwSt. in Rechnung zu stellen.
5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendiger und zweckentsprechender Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von €10,- soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
VI. Allgemeines
6.1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftlichkeitsgebot. Mündliche Erklärungen oder Abweichungen jeder Art sind unwirksam.
6.2. Überlassene Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willens- und Willenserklärungen für den Beschäftiger noch zum Inkasso berechtigt.
6.3. Für allfällige Streitigkeiten zwischen den Vertrags-partnern wird als der Gerichtsstand der Sitz des Überlassers vereinbart. Dieser kann auch am Gerichtsstand des Beschäftigers klagen.
6.4 Auf sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern ist österreichisches Recht anzuwenden.
6.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.
6.6. Der Überlasser ist berechtigt, den Beschäftiger in seine Referenzliste aufzunehmen.
6.7. Druckfehler und Änderungen vorbehalten.